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Medizinische Gutachten


Damit Sie Ihr Recht bekommen ...

Begutachtung bei Vorsorge- und Rehabilitations-Leistungen

Versicherte haben nicht nur im Krankheitsfall Anspruch auf Leistungen ihrer Krankenversicherung. Auch Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Vorfeld und nach Eintritt einer Krankheit gehören zu den Leistungen, die früher unter dem Begriff "Kuren" verstanden wurden. Vorsorgeleistungen sollen den Eintritt oder die Verschlimmerung einer Erkrankung verhüten. Rehabilitationsleistungen sollen schwerwiegende Krankheitsfolgen mindern.

In den meisten Fällen sind neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Versorgungsverwaltung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Sozialhilfeträger (§ 6 SGB IX) die zuständigen Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation. Nach Antragseingang klären die Leistungsträger untereinander die Zuständigkeit ab.

Reha- und Kurgutachten

Die medizinische Rehabilitation versucht, einen die Erwerbsfähigkeit bedrohenden physischen oder psychischen Gesundheitsschaden mit medizinischen Maßnahmen zu mildern mit dem Ziel der Abwendung einer Erwerbsminderungsrente. Im Rahmen von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dient sie auch dazu, durch Berufstätigkeit entstandene Schäden (anerkannte Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten) zu therapieren.

Spezielle Formen medizinischer Rehabilitation gibt es auch für Menschen, die nicht, noch nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen (z.B. Kinder oder alte Menschen) oder für Mütter und Väter (Mutter-/Vater-Kind-Kuren, Mütterkuren).

Eine besondere Form der medizinischen Rehabilitation ist die so genannte Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach einem Krankenhaus-Aufenthalt. Sehr oft werden Anschlussheilbehandlungen nach Operationen verordnet, damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit leichter fällt.

Medizinische Rehabilitation findet in ambulanten Reha-Einrichtungen oder in Reha-Kliniken (früher: Kurkliniken) statt. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie ein medizinisches Gutachten benötigen.

Terminvergabe

» Es geht um die Wiedereingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben «

Reha vor Pflege

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, um Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§ 11 Abs. 2 SGB V). Sie ist vor allem für Kinder und Jugendliche, nicht berufstätige Erwachsene und Rentner der zuständige Leistungsträger.

Die Krankenkasse entscheidet über den Antrag unter Inanspruchnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Maßgebliche Kriterien für die Entscheidung sind die Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und die Begutachtungs-Richtlinie "Vorsorge und Rehabilitation". Darüber hinaus können die gesetzliche Unfallversicherung, die Kriegsopferfürsorge, die Kinder- und Jugendhilfe oder die Sozialhilfe Leistungsträger sein.

Reha vor Rente

Die gesetzliche Rentenversicherung ist in der Regel zuständig, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können (Vermeidung von Frühverrentung). Dies gilt auch für Arbeitnehmer in der sogenannten Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Für Erwerbstätige, Arbeitssuchende oder Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner. Möglich ist auch, dass Versicherte, die arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, über die Krankenkasse aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitation zu beantragen. Im Eil-Verfahren werden so auch kurzfristig Heilverfahren von der gesetzlichen Rentenversicherung genehmigt, so dass der Anspruch z.B. auf Krankengeld vorerst gesichert bleibt.

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